Allgemeine Sicherheits- und Leistungsanforderungen (GSPRs) gemäß IVDR 2017/746

Allgemeine Sicherheits- und Leistungsanforderungen (GSPRs) gemäß IVDR 2017/746

Allgemeine Sicherheits- und Leistungsanforderungen (GSPRs) gemäß IVDR 2017/746

Allgemeine Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß IVDR

Einleitung

Die GSPRs in Anhang I der IVDR 2017/746 legen die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen fest, die alle In-vitro-Diagnostika erfüllen müssen, um auf den EU-Markt gebracht zu werden. Sie ersetzen die früheren „wesentlichen Anforderungen“ für IVDs und gelten für alle Gerätekategorien (A bis D). Für Hersteller und Bevollmächtigte bedeutet die Konformität, dass Konstruktion, Herstellung, Leistungsbewertung, Risikomanagement und Kennzeichnung mit den GSPRs verknüpft werden.

Struktur von Anhang I: Allgemeine Sicherheits- und Leistungsanforderungen  – Überblick

Anhang I ist in drei Kapitel unterteilt:

  • Kapitel I – Allgemeine Anforderungen (Klauseln 1 bis 8) umfasst übergreifende Anforderungen an Sicherheit, Leistung und risikobasierte Pflichten.

  • Kapitel II – Anforderungen hinsichtlich Leistung, Konstruktion & Herstellung (Klauseln 9‑19) in Bezug auf Gerätekonstruktion, Materialien, Leistungsmerkmale, Herstellung und Verwendungsbedingungen.

  • Kapitel III – Anforderungen an die dem Gerät beigefügten Informationen (Klausel 20) umfasst Kennzeichnung, Gebrauchsanweisung (IFU), Verpackung und Benutzerinformationen. 

Diese Struktur hilft bei der Organisation Ihrer technischen Dokumentation und bei der Verknüpfung jeder Anforderung mit den relevanten Nachweisen (Risikodateien, Prüfberichte, IFUs usw.).

Kapitel I : Allgemeine Anforderungen

Eignung des Geräts für den vorgesehenen Zweck

  • Geräte müssen so konstruiert und hergestellt werden, dass sie unter normalen Verwendungsbedingungen für ihren vorgesehenen Zweck geeignet, sicher und wirksam sind und den klinischen Zustand oder die Sicherheit von Patienten, Anwendern oder anderen Personen nicht beeinträchtigen. (Anhang I, 1)

  • Das bedeutet, dass der Hersteller den vorgesehenen Zweck klar angeben und sicherstellen muss, dass Konstruktion/Validierung die Eignung für diesen Zweck nachweisen.

Risikominderung „so weit wie möglich“

  • Die Anforderung, Risiken zu reduzieren, bedeutet, sie so weit wie möglich zu verringern ohne das Nutzen-Risiko-Verhältnis nachteilig zu beeinflussen. (Anhang I, 2)

  • In der Praxis erfordert dies einen dokumentierten Risikomanagementprozess mit Maßnahmen nach dem Stand der Technik; Abwägungen müssen begründet werden.

Risikomanagementsystem

  • Hersteller sind verpflichtet, während des gesamten Lebenszyklus des Geräts ein umfassendes Risikomanagementsystem einzurichten, umzusetzen, zu dokumentieren und aufrechtzuerhalten. (Anhang I, 3)

  • Risikomanagement muss iterativ sein und mit Produktions- sowie Post-Market-Daten aktualisiert werden.

Konstruktion/Herstellung – Risikokontrolle

Risikokontrollmaßnahmen müssen mit anerkannten Sicherheitsgrundsätzen im Einklang stehen und den aktuellen Stand der Technik berücksichtigen. Restrisiken müssen als akzeptabel bewertet werden. Anwender müssen über Restrisiken informiert werden. (Anhang I, 4)
Berücksichtigung von Anwendungsfehlern

  • Hersteller müssen Risiken im Zusammenhang mit Anwendungsfehlern verringern, indem sie ergonomische Merkmale, die Verwendungsumgebung, Wissen/Schulung der Anwender und die Eigenschaften der vorgesehenen Anwender (Laien, Fachanwender, Menschen mit Behinderungen usw.) berücksichtigen. (Anhang I, 5)

  • Dies unterstreicht das Human-Factors-Engineering, insbesondere für IVDs zur patientennahen Anwendung oder zur Selbsttestung.

Leistung über die Lebensdauer

  • Geräte müssen so konstruiert/hergestellt werden, dass Eigenschaften und Leistung über die Lebensdauer hinweg (wie vom Hersteller angegeben) unter normaler Nutzung und Wartung sicher und wirksam bleiben. (Anhang I, 6)

  • Dies umfasst Haltbarkeit, Wartung, Kalibrierung usw.

Verpackung, Lagerung, Transport

  • Geräte müssen so konstruiert, hergestellt und verpackt werden, dass ihre Eigenschaften und Leistung während Transport und Lagerung nicht nachteilig beeinflusst werden (unter Berücksichtigung der Anweisungen des Herstellers). (Anhang I, 7). Daher müssen Bedingungen wie extreme Temperaturen/Feuchtigkeit bewertet werden.

Nutzen-Risiko-Bewertung

  • Alle bekannten und vorhersehbaren Risiken sowie etwaige unerwünschte Wirkungen müssen minimiert werden und im Verhältnis zu den bewerteten potenziellen Vorteilen des Geräts bei normaler Verwendung akzeptabel sein. (Anhang I, 8)

  • Hersteller müssen die Nutzen-Risiko-Analyse dokumentieren, aus der hervorgeht, dass das Restrisiko durch den Nutzen gerechtfertigt ist.

Kapitel II : Anforderungen hinsichtlich Leistung, Konstruktion & Herstellung

Leistungsmerkmale (analytisch + klinisch)

  • Geräte müssen so konstruiert/hergestellt werden, dass sie für ihren vorgesehenen Zweck geeignet sind und die vom Hersteller angegebene Leistung unter Berücksichtigung des Stands der Technik erreichen. (Anhang I, 9.1)

  • Die analytische Leistung (z. B. Sensitivität, Spezifität, Grenzwerte) und die klinische Leistung (z. B. diagnostische Sensitivität/Spezifität, prädiktive Werte) müssen berücksichtigt werden. (Anhang I, 9.1(a/b))
    Die Leistung muss während der Lebensdauer aufrechterhalten werden. (Anhang I, 9.2)

  • Wenn Kalibratoren/Kontrollmaterialien verwendet werden, muss die metrologische Rückverfolgbarkeit sichergestellt sein. (Anhang I, 9.3)

  • Bei Selbsttest- oder patientennahen Testgeräten muss die Leistung in der relevanten Umgebung oder durch Laien überprüft werden. (Anhang I, 9.4)

Chemische, physikalische & biologische Eigenschaften

  • Geräte müssen so konstruiert/hergestellt werden, dass die Anforderungen von Kapitel I erfüllt werden. Besondere Aufmerksamkeit ist auf Unverträglichkeiten zwischen Materialien/Substanzen und Proben, Analyten/Markern, Körperflüssigkeiten usw. zu richten. (Anhang I, 10.1)

  • Verpackung und Herstellung müssen das Risiko durch Verunreinigungen/Rückstände minimieren; besondere Aufmerksamkeit gilt CMR-Substanzen (karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch) und endokrinschädigenden Substanzen. (Anhang I, 10.2‑10.4)

  • Geräte müssen das Risiko des Eindringens von Stoffen und Risiken im Zusammenhang mit Partikelfreisetzung einschließlich Nanomaterialien verringern. (Anhang I, 10.5‑10.6) 

Infektion / mikrobielle Kontamination

  • Konstruktion, Herstellung und Verpackung müssen das Infektionsrisiko für Anwender/Patienten/Dritte beseitigen oder so weit wie möglich verringern. (Anhang I, 11.1)

  • Wenn das Gerät als steril oder mit einem bestimmten mikrobiellen Zustand gekennzeichnet ist, muss es diesen Zustand während Transport/Lagerung bis zum Verwendungszeitpunkt aufrechterhalten. (Anhang I, 11.2‑11.4)

Materialien biologischen Ursprungs

  • Falls zutreffend, erfordert diese Klausel besondere Aufmerksamkeit für Geräte, die Materialien menschlichen oder tierischen Ursprungs enthalten, einschließlich Beschaffung, Verarbeitung, Dokumentation, Rückverfolgbarkeit und minimiertem Risiko von Infektion/Übertragung. (Anhang I, 12)

Konstruktion & Wechselwirkung mit der Umgebung

  • Geräte müssen so konstruiert sein, dass sie unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen und in der Umgebung, in der sie eingesetzt werden, sicher funktionieren – einschließlich gegebenenfalls der Kompatibilität mit anderen Geräten. (Anhang I, 13)

Messfunktionen

  • Bei Geräten mit Messfunktionen müssen Genauigkeit, Kalibrierung, Umgebungseinfluss, Drift und Referenzintervalle berücksichtigt werden. (Anhang I, 14)

Schutz vor Strahlung

  • Wenn Geräte Strahlung (ionisierend oder nichtionisierend) emittieren oder ausgesetzt sind, muss die Konstruktion/Herstellung den Schutz von Anwendern/Patienten/Dritten sicherstellen. (Anhang I, 15)

Software / elektronisch programmierbare Systeme

  • Wenn das Gerät Software enthält oder Software ist, müssen Design-Lebenszyklus, Validierung, Sicherheit, Zuverlässigkeit und Aktualisierbarkeit berücksichtigt werden. (Anhang I, 16)

Geräte, die an eine Energiequelle angeschlossen sind

  • Wenn ein Gerät an eine Energiequelle angeschlossen ist oder mit einer solchen ausgestattet ist (elektrisch, hydraulisch, pneumatisch usw.), muss das von der Quelle ausgehende Risiko minimiert werden — dazu gehören Abschirmung, Isolierung und sichere Konstruktion. (Anhang I, 17)

Schutz vor mechanischen/thermischen Risiken

  • Geräte müssen so konstruiert/hergestellt werden, dass mechanische und thermische Risiken (Hitze, Druck, Vibration, scharfe Kanten, instabile Teile) berücksichtigt und minimiert werden. (Anhang I, 18)

Risiken bei Selbsttest-/patientennahen Tests

  • Geräte für die Selbsttestung oder patientennahe Testung müssen so konstruiert sein, dass Laien oder die Verwendung in nicht-laborbasierten Umgebungen die Sicherheit oder Leistung nicht beeinträchtigen; die Gebrauchsanweisung muss diese Umgebung widerspiegeln. (Anhang I, 19)

Kapitel III: Anforderungen an die dem Gerät beigefügten Informationen

Allgemeine Informationsanforderungen

  • Hersteller müssen Informationen bereitstellen, die die Identifizierung des Geräts und des Herstellers sowie alle relevanten Sicherheits- und Leistungsinformationen für Anwender oder andere Personen ermöglichen. (Anhang I, 20.1) 

Kennzeichnungsinformationen

  • Etiketten müssen Informationen wie Gerätename, Hersteller, vorgesehenen Zweck, CE-Kennzeichnung, UDI, Warnhinweise/Vorsichtsmaßnahmen, Lagerbedingungen, Charge/Seriennummer usw. enthalten. (Anhang I, 20.2)

Verpackung steriler Geräte

  • Wenn Geräte steril oder in einem bestimmten mikrobiellen Zustand geliefert werden, muss die Verpackung diesen Zustand klar angeben, Anweisungen zur Aufrechterhaltung des Zustands enthalten und Warnhinweise für den Fall einer Beeinträchtigung der Verpackungsintegrität bereitstellen. (Anhang I, 20.3)

Gebrauchsanweisung (IFU)

  • IFUs müssen Informationen für die sichere und ordnungsgemäße Verwendung des Geräts enthalten: vorgesehenen Zweck, Anwendergruppe, Probenanforderungen, Leistungsmerkmale, Kontraindikationen, Warnhinweise, Lagerung/Handhabung, Interpretation der Ergebnisse, Restrisiken, Entsorgung, Symbole und mehr. (Anhang I, 20.4)

Zuordnung der GSPR-Konformität in der technischen Dokumentation

Bei der Erstellung Ihrer technischen Dokumentation (für die Konformitätsbewertung nach IVDR) muss jede GSPR-Klausel in einer Checkliste (GSPR-Matrix) erfasst werden, die Folgendes zeigt: Anwendbarkeit (ja/nein), Verweis darauf, wo sich die Nachweise befinden (Risikodatei, Prüfberichte, IFU, Designverifikation usw.). Diese Zuordnung unterstützt den Konformitätsnachweis und die Audit-Bereitschaft.

Die Verknüpfung der GSPR mit dem Risikomanagement (z. B. ISO 14971), der Leistungsbewertung (Anhang XIII), der Leistungsnachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen und der Kennzeichnung ist wesentlich.

Wichtige Umsetzungstipps für IVD-Hersteller

  • Den vorgesehenen Zweck klar definieren und dokumentieren: Anwendergruppe (Laien/Fachanwender), Umgebung (Labor/Zuhause/POC), Probentypen, Analyte/Marker.

  • Ein Risikomanagementsystem einrichten oder ausbauen, das den gesamten Lebenszyklus abdeckt und sowohl mit der Konstruktion als auch mit der Überwachung nach dem Inverkehrbringen verknüpft ist.

  • Für analytische und klinische Leistung sicherstellen, dass die Validierung/Verifizierung ggf. die Anwendung durch Laien oder patientennahe Einsatzbedingungen abdeckt (GSPR 9.4).

  • Für Software-/vernetzte Geräte sicherstellen, dass Lebenszyklusprozesse (Entwicklung, Validierung, Aktualisierung, Cybersicherheit) mit GSPR 16 im Einklang stehen.

  • Sicherstellen, dass Kennzeichnung und IFU alle erforderlichen Elemente abdecken (GSPR 20), einschließlich Offenlegung von Restrisiken und Nutzungsgrenzen.

  • Verfahren für Transport-/Lagerstress festlegen und die Geräteleistung unter diesen Bedingungen validieren (GSPR 7).

  • Die Rückverfolgbarkeit der Materialien sicherstellen, insbesondere bei Materialien biologischen Ursprungs (GSPR 12) oder Materialien mit Verschleiß-/Partikelabgabe (GSPR 10).

  • Die GSPR-Checkliste in Ihrem QMS verwenden, Nachweise verknüpfen und auf Designverifikation sowie Leistungsbewertungsdokumentation verweisen.

Häufige Fallstricke und Prüfschwerpunkte

  • Die GSPRs als statische Checkliste statt als lebenszyklusorientiertes System zu behandeln. (Wie in den Kommentaren hervorgehoben)

  • Eine GSPR-Klausel als „nicht anwendbar“ zu deklarieren, ohne nachvollziehbare Begründung und Nachweise.

  • Fehlender dokumentierter Nachweis der Leistungsaufrechterhaltung über die Lebensdauer (GSPR 9.2) oder der realen Verwendungsumgebung (GSPR 9.4).

  • Unzureichende Berücksichtigung des Risikos von Anwendungsfehlern, insbesondere bei Laien-/Selbsttestgeräten (GSPR 5 & 19).

  • Unzureichende Details in Kennzeichnung/IFU, insbesondere zu Restrisiken, Einschränkungen, Anwenderschulung oder Sprachgeeignetheit.

  • Auswirkungen von Verpackung/Transport/Lagerung auf die Leistung zu übersehen (GSPR 7).

  • Bei Softwaregeräten oder vernetzten IVDs unzureichende Dokumentation von Cybersicherheit, Updates oder Algorithmusänderungen (GSPR 16).

Fazit

Die GSPRs in Anhang I der IVDR bilden das grundlegende Sicherheits- und Leistungsgerüst für IVD-Geräte, die auf dem EU-Markt bereitgestellt werden. Konformität erfordert nicht nur das Erfüllen einzelner Klauseln, sondern deren Integration in Ihre Systeme für Konstruktion, Herstellung, Risikomanagement und Post-Market. Das Zuordnen jeder Klausel zu Nachweisen, die Verknüpfung der Dokumentation und die fortlaufende Überwachung sind entscheidend für eine auditfähige Einreichung.

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