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Allgemeine Sicherheits- und Leistungsanforderungen (GSPRs) gemäß IVDR 2017/746

Allgemeine Sicherheits- und Leistungsanforderungen (GSPRs) gemäß IVDR 2017/746

Allgemeine Sicherheits- und Leistungsanforderungen (GSPRs) gemäß IVDR 2017/746

Allgemeine Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß IVDR

Allgemeine Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß IVDR

Einleitung

Die GSPR im Anhang I der IVDR 2017/746 legen die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsstandards fest, die alle In-vitro-Diagnostika erfüllen müssen, um auf dem EU-Markt bereitgestellt zu werden. Sie ersetzen die früheren „grundlegenden Anforderungen“ für IVDs und gelten für alle Produktklassen (A bis D). Für Hersteller und Bevollmächtigte bedeutet die Einhaltung, dass Design, Herstellung, Leistungsbewertung, Risikomanagement und Kennzeichnung mit den GSPR verknüpft werden müssen.

Struktur des Anhangs I Allgemeine Sicherheits- und Leistungsanforderungen – Übersicht

Anhang I ist in drei Kapitel unterteilt:

  • Kapitel I – Allgemeine Anforderungen (Abschnitte 1 bis 8) umfassen übergreifende Sicherheits-, Leistungs- und risikobezogene Verpflichtungen.

  • Kapitel II – Anforderungen an Leistung, Auslegung und Herstellung (Abschnitte 9–19) beziehen sich auf die Produktauslegung, Materialien, Leistungsmerkmale, Herstellungs- und Verwendungsbedingungen.

  • Kapitel III – Anforderungen an die dem Produkt beigefügten Informationen (Abschnitte 20) umfassen Kennzeichnung, Gebrauchsanweisung (IFU), Verpackung und Benutzerinformationen. 

Diese Struktur hilft bei der Organisation Ihrer technischen Dokumentation und bei der Verknüpfung der einzelnen Anforderungen mit den entsprechenden Nachweisen (Risikoakten, Prüfberichte, Gebrauchsanweisungen usw.).

Kapitel I: Allgemeine Anforderungen

Eignung des Produkts für den vorgesehenen Zweck

  • Die Produkte müssen so ausgelegt und hergestellt sein, dass sie sich unter normalen Verwendungsbedingungen für ihre Zweckbestimmung eignen, sicher und wirksam sind und den klinischen Zustand oder die Sicherheit der Patienten, der Anwender oder anderer Personen nicht gefährden. (Anhang I, 1)

  • Dies bedeutet, dass der Hersteller die Zweckbestimmung klar spezifizieren und sicherstellen muss, dass die Auslegung/Validierung die Eignung für diesen Zweck belegt.

Risikominderung „so weit wie möglich“

  • Die Anforderung, Risiken zu mindern, bedeutet, sie so weit wie möglich zu verringern, ohne das Nutzen-Risiko-Verhältnis negativ zu beeinflussen. (Anhang I, 2)

  • In der Praxis erfordert dies einen dokumentierten Risikomanagementprozess mit dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen, wobei Abwägungen begründet werden müssen.

Risikomanagementsystem

  • Hersteller sind verpflichtet, während des gesamten Lebenszyklus des Produkts ein umfassendes Risikomanagementsystem einzurichten, umzusetzen, zu dokumentieren und aufzuerhalten. (Anhang I, 3)

  • Das Risikomanagement muss ein iterativer Prozess sein, der mit Daten aus der Produktion und der Überwachung nach dem Inverkehrbringen aktualisiert wird.

Auslegung/Herstellung – Risikominimierung

Die Maßnahmen zur Risikominimierung müssen den allgemein anerkannten Sicherheitsregeln unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Stands der Technik entsprechen. Restrisiken müssen als vertretbar eingestuft werden. Die Anwender müssen über Restrisiken informiert werden. (Anhang I, 4)
Berücksichtigung von Anwendungsfehlern

  • Hersteller müssen die mit Anwendungsfehlern verbundenen Risiken verringern, indem sie ergonomische Merkmale, die Umgebung, in der das Produkt verwendet werden soll, die Kenntnisse/Ausbildung der Anwender und die Eigenschaften der vorgesehenen Anwender (Laien, Fachpersonal, Personen mit Behinderungen usw.) berücksichtigen. (Anhang I, 5)

  • Dies unterstreicht die Berücksichtigung von Human-Factors-Aspekten (Usability Engineering), insbesondere bei IVDs, die für patientennahe Tests oder zur Eigenanwendung bestimmt sind.

Leistung über die Lebensdauer

  • Die Produkte müssen so ausgelegt/hergestellt sein, dass ihre Eigenschaften und Leistungen während der (vom Hersteller angegebenen) Lebensdauer unter normalen Verwendungs- und Instandhaltungsbedingungen sicher und wirksam bleiben. (Anhang I, 6)

  • Dies umfasst Haltbarkeit, Instandhaltung, Kalibrierung usw.

Verpackung, Lagerung, Transport

  • Die Produkte müssen so ausgelegt, hergestellt und verpackt sein, dass ihre Eigenschaften und Leistungen während des Transports und der Lagerung (unter Berücksichtigung der Anweisungen des Herstellers) nicht beeinträchtigt werden. (Anhang I, 7). Daher müssen Bedingungen wie extreme Temperaturen/Luftfeuchtigkeit bewertet werden.

Abwägung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses

  • Alle bekannten und vorhersehbaren Risiken sowie alle unerwünschten Wirkungen müssen minimiert werden und im Vergleich zu dem bewerteten potenziellen Nutzen des Produkts bei normaler Verwendung vertretbar sein. (Anhang I, 8)

  • Hersteller müssen die Nutzen-Risiko-Analyse dokumentieren und nachweisen, dass das Restrisiko durch den Nutzen gerechtfertigt ist.

Kapitel II: Anforderungen an Leistung, Auslegung und Herstellung

Leistungsmerkmale (analytisch + klinisch)

  • Die Produkte müssen so ausgelegt/hergestellt sein, dass sie sich für ihre Zweckbestimmung eignen und die vom Hersteller angegebene Leistung unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Stands der Technik erbringen. (Anhang I, 9.1)

  • Die analytische Leistung (z. B. Sensitivität, Spezifität, Grenzwerte) und die klinische Leistung (z. B. diagnostische Sensitivität/Spezifität, prädiktive Werte) müssen berücksichtigt werden. (Anhang I, 9.1(a/b))
    Die Leistung muss über die Lebensdauer aufrechterhalten werden. (Anhang I, 9.2)

  • Wenn Kalibratoren/Kontrollmaterialien verwendet werden, muss die metrologische Rückführbarkeit gewährleistet sein. (Anhang I, 9.3)

  • Bei Produkten zur Eigenanwendung oder für patientennahe Tests muss die Leistung in der relevanten Umgebung oder durch Laien überprüft werden. (Anhang I, 9.4)

Chemische, physikalische und biologische Eigenschaften

  • Die Produkte müssen so ausgelegt/hergestellt sein, dass die Anforderungen des Kapitels I erfüllt werden. Besondere Aufmerksamkeit ist der Unverträglichkeit zwischen Materialien/Stoffen und Proben, Analyten/Markern, Körperflüssigkeiten usw. zu widmen. (Anhang I, 10.1)

  • Verpackung und Herstellung müssen das Risiko durch Verunreinigungen/Rückstände minimieren; besondere Aufmerksamkeit ist CMR-Stoffen (krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend) und endokrin wirkenden Stoffen zu widmen. (Anhang I, 10.2–10.4)

  • Produkte müssen das Risiko des Eindringens von Stoffen und Risiken im Zusammenhang mit der Freisetzung von Partikeln, einschließlich Nanomaterialien, verringern. (Anhang I, 10.5–10.6) 

Infektion und mikrobielle Kontamination

  • Auslegung, Herstellung und Verpackung müssen das Risiko einer Infektion von Anwendern/Patienten/Anderen ausschließen oder so weit wie möglich verringern. (Anhang I, 11.1)

  • Wenn das Produkt als steril oder in einem bestimmten mikrobiellen Zustand gekennzeichnet ist, muss es diesen Zustand während des Transports/der Lagerung bis zur Verwendung beibehalten. (Anhang I, 11.2–11.4)

Stoffe biologischen Ursprungs

  • Falls zutreffend, erfordert dieser Abschnitt besondere Aufmerksamkeit bei Produkten, die Stoffe menschlichen oder tierischen Ursprungs enthalten, um Beschaffung, Verarbeitung, Dokumentation, Rückverfolgbarkeit und ein minimiertes Risiko von Infektionen/Übertragungen zu gewährleisten. (Anhang I, 12)

Konstruktion und Wechselwirkung mit der Umgebung

  • Die Produkte müssen so konstruiert sein, dass sie unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen und in der Umgebung, in der sie verwendet werden sollen, sicher funktionieren – einschließlich der Kompatibilität mit anderen Produkten, falls zutreffend. (Anhang I, 13)

Messfunktion

  • Bei Produkten mit Messfunktion müssen Messgenauigkeit, Kalibrierung, Umgebungseinflüsse, Drift und Referenzintervalle berücksichtigt werden. (Anhang I, 14)

Strahlenschutz

  • Wenn Produkte Strahlung (ionisierende oder nicht ionisierende) abgeben oder dieser ausgesetzt sind, müssen Auslegung/Herstellung den Schutz von Anwendern/Patienten/Anderen gewährleisten. (Anhang I, 15)

Software / elektronische programmierbare Systeme

  • Wenn das Produkt Software enthält oder selbst Software ist, müssen Lebenszyklus der Entwicklung, Validierung, Sicherheit, Zuverlässigkeit und Aktualisierbarkeit berücksichtigt werden. (Anhang I, 16)

An eine Energiequelle angeschlossene Produkte

  • Wenn ein Produkt an eine Energiequelle angeschlossen oder mit einer solchen ausgestattet ist (elektrisch, hydraulisch, pneumatisch usw.), muss das Risiko durch die Energiequelle minimiert werden – einschließlich Abschirmung, Isolierung und sicherer Konstruktion. (Anhang I, 17)

Schutz vor mechanischen und thermischen Risiken

  • Die Produkte müssen so ausgelegt/hergestellt sein, dass mechanische und thermische Risiken (Hitze, Druck, Vibrationen, scharfe Kanten, instabile Teile) berücksichtigt und minimiert werden. (Anhang I, 18)

Risiken bei Produkten zur Eigenanwendung oder für patientennahe Tests

  • Produkte zur Eigenanwendung oder für patientennahe Tests müssen so ausgelegt sein, dass die Verwendung durch Laien oder in einer Nicht-Laborumgebung die Sicherheit oder Leistung nicht beeinträchtigt. Die Anweisungen müssen diese Umgebung widerspiegeln. (Anhang I, 19)

Kapitel III: Anforderungen an die dem Produkt beigefügten Informationen

Allgemeine Anforderungen an die Informationen

  • Die Hersteller müssen Informationen bereitstellen, die die Identifizierung des Produkts und des Herstellers ermöglichen, sowie alle relevanten Sicherheits- und Leistungsinformationen für Anwender oder Dritte. (Anhang I, 20.1) 

Angaben auf der Kennzeichnung

  • Die Kennzeichnungen müssen Informationen wie Produktname, Hersteller, Zweckbestimmung, CE-Kennzeichnung, UDI, Warnhinweise/Vorsichtsmaßnahmen, Lagerungsbedingungen, Chargen-/Seriennummer usw. enthalten. (Anhang I, 20.2)

Verpackung steriler Produkte

  • Wenn Produkte steril oder in einem bestimmten mikrobiellen Zustand geliefert werden, muss die Verpackung diesen Zustand, Anweisungen zur Aufrechterhaltung dieses Zustands und Warnhinweise für den Fall, dass die Unversehrtheit der Verpackung beeinträchtigt ist, deutlich angeben. (Anhang I, 20.3)

Gebrauchsanweisung (IFU)

  • Die Gebrauchsanweisung muss Informationen für eine sichere und ordnungsgemäße Verwendung des Produkts enthalten: Zweckbestimmung, Anwendertyp, Probenanforderungen, Leistungsmerkmale, Kontraindikationen, Warnhinweise, Lagerung/Handhabung, Interpretation der Ergebnisse, Restrisiken, Entsorgung, Symbole und mehr. (Anhang I, 20.4)

Zuordnung der GSPR-Konformität in der technischen Dokumentation

Bei der Erstellung Ihrer technischen Dokumentation (für die Konformitätsbewertung nach der IVDR) muss jeder GSPR-Abschnitt in einer Checkliste (GSPR-Matrix) zugeordnet werden, aus der hervorgeht: Anwendbarkeit (Ja/Nein), Verweis auf den Speicherort der Nachweise (Risikoakte, Prüfberichte, Gebrauchsanweisung, Design-Verifizierung usw.). Diese Zuordnung unterstützt den Nachweis der Konformität und die Audit-Bereitschaft.

Die Verknüpfung der GSPR mit dem Risikomanagement (z. B. ISO 14971), der Leistungsbewertung (Anhang XIII), der Nachbeobachtung der Leistung nach dem Inverkehrbringen und der Kennzeichnung ist unerlässlich.

Wichtige Implementierungstipps für IVD-Hersteller

  • Definieren und dokumentieren Sie die Zweckbestimmung klar: Anwendertyp (Laie/Fachpersonal), Umgebung (Labor/Heimanwendung/POC), Probenarten, Analyt/Marker.

  • Richten Sie ein Risikomanagementsystem ein oder erweitern Sie es, das den gesamten Lebenszyklus abdeckt und sowohl mit dem Design als auch mit der Überwachung nach dem Inverkehrbringen verknüpft ist.

  • Stellen Sie bei der analytischen und klinischen Leistung sicher, dass die Validierung/Verifizierung gegebenenfalls die Anwendung durch Laien oder im patientennahen Bereich abdeckt (GSPR 9.4).

  • Stellen Sie bei Software/vernetzten Produkten sicher, dass die Lebenszyklusprozesse (Entwicklung, Validierung, Aktualisierung, Cybersicherheit) auf die GSPR 16 abgestimmt sind.

  • Stellen Sie sicher, dass der Inhalt der Kennzeichnung und der Gebrauchsanweisung alle erforderlichen Elemente abdeckt (GSPR 20), einschließlich der Offenlegung von Restrisiken und Nutzungseinschränkungen.

  • Legen Sie Verfahren für Transport-/Lagerbelastungen fest und validieren Sie die Leistung des Produkts unter diesen Bedingungen (GSPR 7).

  • Gewährleisten Sie die Rückverfolgbarkeit von Materialien, insbesondere bei Verwendung von Materialien biologischen Ursprungs (GSPR 12) oder Materialien, die Abnutzung/Abrieb aufweisen (GSPR 10).

  • Verwenden Sie die GSPR-Checkliste in Ihrem QMS, verknüpfen Sie Nachweise und verweisen Sie auf die Dokumentation zur Design-Verifizierung und Leistungsbewertung.

Häufige Fehlerquellen und Schwerpunkte bei Audits

  • Behandlung der GSPR als statische Checkliste statt als lebenszyklusorientiertes System (wie in den Erläuterungen angemerkt).

  • Einstufung eines GSPR-Abschnitts als „nicht anwendbar“ ohne begründete Argumentation und Belege.

  • Fehlen dokumentierter Nachweise für die Aufrechterhaltung der Leistung über die Lebensdauer (GSPR 9.2) oder die reale Anwendungsumgebung (GSPR 9.4).

  • Unzureichende Berücksichtigung des Risikos von Anwendungsfehlern, insbesondere bei Produkten zur Eigenanwendung/Laien (GSPR 5 & 19).

  • Unzureichende Angaben auf der Kennzeichnung/Gebrauchsanweisung, insbesondere zu Restrisiken, Einschränkungen, Schulung der Anwender oder sprachlicher Eignung.

  • Vernachlässigung des Einflusses von Verpackung, Transport und Lagerung auf die Leistung (GSPR 7).

  • Bei Software-Produkten oder vernetzten IVDs eine unzureichende Dokumentation von Cybersicherheit, Updates oder Algorithmusänderungen (GSPR 16).

Fazit

Die GSPR in Anhang I der IVDR bilden das grundlegende Sicherheits- und Leistungsgerüst für In-vitro-Diagnostika, die auf dem EU-Markt bereitgestellt werden. Die Einhaltung erfordert nicht nur die Erfüllung einzelner Abschnitte, sondern deren Integration in Ihr Design, Ihre Herstellung, Ihr Risikomanagement und Ihre Systeme nach dem Inverkehrbringen. Die Zuordnung jedes Abschnitts zu Nachweisen, die Querverlinkung der Dokumentation und die kontinuierliche Überwachung sind der Schlüssel zu einer auditbereiten Einreichung.

Wie Morulaa bei der Einhaltung der GSPR helfen kann

Morulaa  stellt sicher, dass Ihre Produkte die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen (GSPR) der IVDR erfüllen. Wir helfen Ihnen, jede Anforderung über den gesamten Produktlebenszyklus hinweg zu verstehen und umzusetzen. Morulaa unterstützt Sie bei der Erstellung der technischen Dokumentation und der GSPR-Matrizen, um jede Anforderung Ihren Entwicklungs-, Herstellungs- und Risikomanagementprozessen zuzuordnen und die Audit-Bereitschaft sicherzustellen.

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